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Satzung PDF
Geschrieben von: Axel Ostenkötter   
Dienstag, den 16. September 2008 um 09:52 Uhr

Satzung Radteam Hamm

 

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                                        des
                              RADTEAM HAMM e. V.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinsregister, Mitgliedschaft in Verbänden
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
§ 8 Mitgliederbeiträge des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Vertretung des Vereins u. Verantwortlichkeiten
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Vermögensregelung bei Auflösung
§ 16 Satzungsänderung
§ 17 Jugendordnung

                                          § 1
                            Name und Sitz des Vereins
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung heißt der Verein
Radteam Hamm e. V.
Der Vereinssitz ist Hamm.
Die Vereinsfarben sind „blau-gelb“.
                                          § 2
                  Vereinsregister, Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Hamm eingetragen. Er widmet sich der Sportart Radsport.
Es können keine Unterabteilungen gebildet werden. Er ist Mitglied in den für die Sportart Radsport zuständigen Fachverbänden und sonstigen Vereinigungen. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Vereinen und Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Vereine und Verbände. Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein Start- und  Spielgemeinschaften eingehen.
                                          § 3
                                 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                                          § 4
                                  Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                          § 5
                                    Mitgliedschaft
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Es kann jeder Bürger itglied werden, der sich im Besitz der  bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die interessen des Vereins fördert. Grundlage für die Aufnahme in den Verein ist der vom Vorstand herausgegebene Aufnahmeantrag. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Anerkennung der Satzung des
Vereins verbunden. Über die Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich Bis zum 30.11. des Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Abweichungen sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Die An- und Abmeldung von Schülern und Jugendlichen bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
                                          § 6
                               Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Das gilt insbesondere auf den Sportanlagen. Die Platz- und Spielordnungen sind einzuhalten.
Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Über Ausnahmen (z.B. Ehrenmitgliedern) entscheidet der Vorstand. Nach Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung kann die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden.

                                        § 7
                          Ausschluss von Mitgliedern
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verein
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
                                        § 8
                        Mitgliederbeiträge des Vereins
Der Beitrag wird von den jeweiligen Mitgliederversammlungen festgesetzt. Dabei sind Mindestbeiträge, wie sie z.B. vom L S B gefordert werde, nicht zu unterschreiten. Zahlungsmodalitäten und Aufnahmegebühren werden durch den Vorstand
beschlossen.
                                        § 9
                            Mitgliederversammlung
In der Regel beruft der Vorstand jedes zweite Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung zur Versammlung muss spÄtestens 10 Tage vorher mit der Tagesordnung im Vereins- oder Verkehrslokal erfolgen. Die Einladung kann auch durch Hinweise in der Lokalpresse erfolgen. Der Vorsitzende des Vereins, stellt die Tagesordnung auf. Dazu kann der Vorstand Vorschläge unterbreiten. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung, sind schriftlich zu begründen und spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Versammlung nimmt die Wahlen zum Vorstand vor, nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und entlastet auf Antrag den alten Vorstand.
                                        § 10
                   Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 35 % der stimmberechtigten Mitglieder diese in Kenntnis und unter Angabe
des Grundes schriftlich fordern. Die Frist zur Einberufung beträgt 4 Wochen vom Tage der Einreichung des Begehrens an gerechnet.
                                        § 11
                                     Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Jugendwart. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen von besonderen Aufgaben für die Abwicklung dieser Aufgaben zusätzlich Beisitzer zu berufen, auch Sonderausschüsse zu bilden und Mitarbeiter einzustellen. Der Jugendwart des Vereins wird in der jeweiligen Jugendversammlung gewählt.
                                         § 12
                Vertretung des Vereins und Verantwortlichkeiten
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand Vorsitzender, stellvertr. Vorsitzender und Geschäftsführer). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des ggeschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den gesamten Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Bei Dringlichkeitsentscheidungen hat der geschäftsführende Vorstand nachträglich
Beschlüsse herbeizuführen. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zur
nächsten Neuwahl Ersatzmitglieder zu berufen.
                                         § 13
                                    Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                                         § 14
                                   Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kasse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstattender Mitgliederversammlung Bericht.
                                         § 15
                         Vermögensreglung bei Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den zuständigen Stadtsportbund, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
                                         § 16
                                  Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen. Dabei ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen der Satzung bleiben dem Vorstand überlassen.
                                        § 17
                                   Jugendordnung
Bestandteil dieser Satzung ist die Jugendordnung des Vereins.
Hamm, im März 1997



Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. Dezember 2008 um 15:02 Uhr